LAG Hamm - Beschluss vom 25.04.2018
5 Ta 101/18
Normen:
ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1208/14

Kreditaufnahme während des ÜberprüfungszeitraumsRechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei berechtigter Kreditaufnahme zur Finanzierung notwendiger Anschaffungen

LAG Hamm, Beschluss vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 101/18

DRsp Nr. 2018/5773

Kreditaufnahme während des Überprüfungszeitraums Rechtswidrige Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung bei berechtigter Kreditaufnahme zur Finanzierung notwendiger Anschaffungen

Die hilfsbedürftige Partei ist nicht verpflichtet, während des gesamten Vier-Jahres-Zeitraums des § 120 a Abs. 1 Satz 4 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine Person, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120 a Abs. 1 ZPO unterliegt, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte (Anschluss LAG Nürnberg, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 7 Ta 98/17, juris unter Verweis und Anschluss an LAG Hamm, Beschluss vom 30.04.2012, 4 Ta 662/11, juris).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 29.12.2017 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 14.12.2017 - 4 Ca 1208/14 - wird der Beschluss aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120a Abs. 1; ZPO § 120a Abs. 4 S. 2;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren.