BAG - Urteil vom 19.04.2007
2 AZR 239/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 45 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit
ArbRB 2007, 291
BB 2007, 1904
NJW 2007, 3148
NZA 2007, 1041
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 15/05
ArbG Bremen, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2148/03

Krankheitskündigung - Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung; dauernde Arbeitsunfähigkeit (24 Monate/Prognose); betriebliche Störungen: Möglichkeit der Vertretung des Langzeit-Erkrankten aus Personalüberhang nach Umstrukturierung (uU auch länger als 24 Monate wegen längerer Laufzeit eines Interessenausgleichs?)

BAG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 239/06

DRsp Nr. 2007/14853

Krankheitskündigung - Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung; dauernde Arbeitsunfähigkeit (24 Monate/Prognose); betriebliche Störungen: Möglichkeit der Vertretung des Langzeit-Erkrankten aus Personalüberhang nach Umstrukturierung (uU auch länger als 24 Monate wegen längerer Laufzeit eines Interessenausgleichs?)

Orientierungssätze: 1. Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe -. 2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen. 3. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen - schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.