LAG Bremen, vom 14.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 15/05
ArbG Bremen, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2148/03
Krankheitskündigung - Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung; dauernde Arbeitsunfähigkeit (24 Monate/Prognose); betriebliche Störungen: Möglichkeit der Vertretung des Langzeit-Erkrankten aus Personalüberhang nach Umstrukturierung (uU auch länger als 24 Monate wegen längerer Laufzeit eines Interessenausgleichs?)
BAG, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 239/06
DRsp Nr. 2007/14853
Krankheitskündigung - Ordentliche krankheitsbedingte Kündigung; dauernde Arbeitsunfähigkeit (24 Monate/Prognose); betriebliche Störungen: Möglichkeit der Vertretung des Langzeit-Erkrankten aus Personalüberhang nach Umstrukturierung (uU auch länger als 24 Monate wegen längerer Laufzeit eines Interessenausgleichs?)
Orientierungssätze:1. Die Kündigung ist im Falle lang anhaltender Krankheit sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2KSchG), wenn eine negative Prognose hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorliegt - erste Stufe -, eine darauf beruhende erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen festzustellen ist - zweite Stufe - und eine Interessenabwägung ergibt, dass die betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers führen - dritte Stufe -.2. Bei krankheitsbedingter dauernder Leistungsunfähigkeit ist in aller Regel ohne weiteres von einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen auszugehen.3. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz - ggf. auch zu geänderten Bedingungen - schließt eine krankheitsbedingte Kündigung aus. Wenn eine Umsetzungsmöglichkeit besteht, führt die Krankheit nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen.
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