LAG Düsseldorf - Urteil vom 04.05.1995
5 Sa 717/94
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1698
LAGE § 1 KSchG Krankheit Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 22.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2937/94

Krankheitsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung auf geeignetem freien Arbeitsplatz

LAG Düsseldorf, Urteil vom 04.05.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 717/94

DRsp Nr. 2001/14273

Krankheitsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung auf geeignetem freien Arbeitsplatz

"1. Im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor einer Beendigungskündigung eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz anzubieten, wenn ein solcher frei ist und vom Arbeitnehmer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgefüllt werden kann. 2. Kann dagegen der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nicht mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit von dem späteren Vorhandensein eines geeigneten freien Arbeitsplatzes ausgehen, so ist er nicht verpflichtet, den betroffenen Arbeitnehmer "auf Verdacht" weiterzubeschäftigen oder einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen."

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten.

Der am 17.09.1948 geborene Kläger ist verheiratet und hat neun Kinder, von denen sieben unterhaltsberechtigt sind. Er ist seit dem 30.04.1980 bei der Beklagten auf deren Betriebsstelle, der Schachtanlage H. R. als Hauer beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt ca. DM 3.600. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

Der Kläger war in den Jahren 1989 bis 1993 wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:

03.01.89 bis 13.01.89 Lumbalgie