Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung der Beklagten.
Der am 17.09.1948 geborene Kläger ist verheiratet und hat neun Kinder, von denen sieben unterhaltsberechtigt sind. Er ist seit dem 30.04.1980 bei der Beklagten auf deren Betriebsstelle, der Schachtanlage H. R. als Hauer beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt ca. DM 3.600. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.
Der Kläger war in den Jahren 1989 bis 1993 wie folgt arbeitsunfähig erkrankt:
03.01.89 bis 13.01.89 Lumbalgie
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