LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.04.2015
2 Sa 204/14
Normen:
Codice Civile Art. 2110 Abs. 1; Codice Civile Art. 2110 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 13.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1968/12

Krankheitsbedingte Kündigung nach italienischem Recht; Ausschluss der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen Mängeln im VerfahrenUnbegründete Kündigungsschutzklage eines Assistenten an Bord von Kreuzfahrtschiffen aufgrund arbeitsvertraglicher Rechtswahl

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 204/14

DRsp Nr. 2015/16681

Krankheitsbedingte Kündigung nach italienischem Recht; Ausschluss der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht wegen Mängeln im Verfahren Unbegründete Kündigungsschutzklage eines Assistenten an Bord von Kreuzfahrtschiffen aufgrund arbeitsvertraglicher Rechtswahl

1. Das kündigungsgleiche Rücktrittsrecht des Arbeitgebers nach Artikel 2110 Absatz 2 Codice Civile (Italienisches Zivilgesetzbuch) stellt nach der herrschenden Meinung in Italien einen eigenständigen Beendigungstabestand dar, der zusätzlich neben den Möglichkeiten der Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus berechtigten Gründen besteht (vgl. Bovenberg, Kündigung und Kündigungsschutz im Italienischen Arbeitsrecht, Hamburg, 2003, Seiten 89, 91 f mit weiteren Nachweisen und mit der Darstellung der abweichenden Mindermeinung). 2. Das Rücktrittsrecht nach Artikel 2110 Absatz 2 Codice Civile ist erst eröffnet, wenn die soziale Absicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfalle nach Artikel 2110 Absatz 1 Codice Civile abgelaufen ist. Es spricht viel dafür, dass dafür sowohl die arbeitsvertragliche Absicherung (Entgeltfortzahlung) als auch die sozialrechtliche Absicherung (vermittels Krankengeld oder ähnlicher Leistungen) abgelaufen sein müssen.