LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.02.2011
2 Sa 1438/10
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 51/10

Krankheitsbedingte Kündigung nach Durchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.02.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 1438/10

DRsp Nr. 2011/7712

Krankheitsbedingte Kündigung nach Durchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen

1. Die Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung liegen vor, wenn die Arbeitnehmerin in den letzten drei Jahren vor Ausspruch der Kündigung an mehr als 440 von möglichen 675 Arbeitstagen (unter Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen) und die letzten 1,5 Jahr vor Ausspruch der Kündigung durchgehend krankheitsbedingt gefehlt hat (Fehlzeitquote im Gesamtzeitraum bei etwa 66%) und bezogen auf den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt von einer negativen Gesundheitsprognose auszugehen ist. 2. Die Darlegung erheblicher Betriebsablaufstörungen ist entbehrlich, wenn die Arbeitnehmerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf unabsehbare Zeit überhaupt nicht mehr erbringen kann. 3. Die krankheitsbedingte Kündigung ist nicht wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz rechtsunwirksam, wenn das beklagte Land ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagementverfahren (BEM) durchgeführt hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 30. Juli 2010 - 2 Ca 51/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;