LAG Hamm - Urteil vom 22.07.2009
3 Sa 1630/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; BetrVG § 102 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 618 Abs. 1; ArbSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Münster, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 700/08

Krankheitsbedingte Kündigung eines Verwaltungsangestellten bei Überempfindlichkeit gegenüber Tonerstaub aus Laserdruckern; unternehmerische Freiheit zur Wahl der Betriebsstätte; Fürsorgepflicht und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 1630/08

DRsp Nr. 2009/23967

Krankheitsbedingte Kündigung eines Verwaltungsangestellten bei Überempfindlichkeit gegenüber Tonerstaub aus Laserdruckern; unternehmerische Freiheit zur Wahl der Betriebsstätte; Fürsorgepflicht und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz

1. Leidet ein Arbeitnehmer an einer Überempfindlichkeit gegenüber Tonerstaub aus Laserdruckern, kann sich auch bei nur geringer Dauer der ununterbrochenen Arbeitsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine negative Prognose daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer selbst davon ausgeht, eine positive Prognose bestehe nur bei gänzlicher Freiheit seines Arbeitsplatzes von Tonerstäuben; erklärt der Arbeitnehmer, dass er seine Arbeitskraft nicht unter den Bedingungen an seinem derzeitigen Arbeitsplatz erbringen kann und will, ist davon auszugehen, dass eine Arbeitsfähigkeit nur dann wieder gegeben ist, wenn sich Veränderungen am Arbeitsplatz zugetragen haben, die der Arbeitnehmer von jeglicher Berührung mit Tonerstäuben freimachen. 2. Der dauerhaften Leistungsunfähigkeit steht die Ungewissheit der Wiederherstellung gleich, wenn in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht gerechnet werden kann; vor der Kündigung liegende Krankheitszeiten können dabei nicht in den Prognosezeitraum eingerechnet werden.