LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.01.2011
2 Sa 1438/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB IX § 84 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 30.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 51/10

Krankheitsbedingte Kündigung einer Verwaltungsangestellten bei fehlender Bereitschaft zu betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen; Darlegungslast der Arbeitgeberin zu erheblichen Betriebsablaufstörungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 1438/10

DRsp Nr. 2011/16087

Krankheitsbedingte Kündigung einer Verwaltungsangestellten bei fehlender Bereitschaft zu betrieblichen Eingliederungsmaßnahmen; Darlegungslast der Arbeitgeberin zu erheblichen Betriebsablaufstörungen

1. Die arbeitgeberseitige Darlegung erheblicher Betriebsablaufstörungen ist entbehrlich, wenn die Arbeitnehmerin ausweislich der vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung auf unabsehbare Zeit überhaupt nicht mehr wird erbringen können. 2. Nach § 84 Abs. 2 SGB IX entspricht jedes Eingliederungsmanagement den gesetzlichen Erfordernissen, das die zu beteiligenden Personen und Stellen unterrichtet, sie (abhängig von ihrer Zustimmung) einbezieht, kein vernünftigerweise in Betracht zu ziehendes Ergebnis ausschließt und in dem die von diesen Personen und Stellen eingebrachten Vorschläge erörtert werden; die gesetzliche Vorschrift sieht weder konkrete inhaltliche Anforderungen noch bestimmte Verfahrensschritte für das "Betriebliche Eingliederungsmanagement" (BEM) vor. 3. Hat die mit der betrieblichen Eingliederung befasste Stelle vielfältig versucht, mit der Arbeitnehmerin in Kontakt zu treten und mittels der von ihr zu erlangenden Informationen Lösungswege zu ermitteln, ist die Erfolglosigkeit dieser Bemühungen nicht dem Arbeitgeber anzulasten, wenn die Arbeitnehmerin ihre Mitwirkung verweigert hat.