LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.08.2016
5 Sa 77/16
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 882/13

Krankheitsbedingte Kündigung einer Ergotherapeutin bei absehbaren Fehlzeiten bis zum Renteneintritt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 77/16

DRsp Nr. 2016/18238

Krankheitsbedingte Kündigung einer Ergotherapeutin bei absehbaren Fehlzeiten bis zum Renteneintritt

Ist das Arbeitsverhältnis über einen Zeitraum von mehreren Jahren mit erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten der Arbeitnehmerin belastet und sind auch in Zukunft erhebliche Fehlzeiten und Entgeltfortzahlungskosten zu erwarten, ist es der Arbeitgeberin nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis über sieben Jahre hinweg bis zum Erreichen der Regelaltersrente fortzusetzen, gegenüber der Arbeitnehmerin auf ihr Weisungsrecht zu verzichten oder ihr jede gewünschte Nebentätigkeit zu genehmigen, um die krankheitsbedingten Fehlzeiten zu reduzieren.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 7. Januar 2016, Az. 6 Ca 882/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 1. Alt.;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit von zwei ordentlichen Kündigungen.

1. 2. 1. 2.