LAG Köln - Urteil vom 25.06.2009
7 Sa 1477/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5346/07

Krankheitsbedingte Kündigung einer auf Dauer flugdienstuntauglichen Flugbegleiterin

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1477/08

DRsp Nr. 2010/1078

Krankheitsbedingte Kündigung einer auf Dauer flugdienstuntauglichen Flugbegleiterin

1. Steht nach menschlichem Ermessen fest, dass die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr in der Lage sein wird, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen, ist das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung für die Zukunft in der bisherigen Form sinnentleert; der Arbeitgeberin kann dann nicht zugemutet werden, an einem solchen sinnentleerten Vertragsverhältnis festzuhalten. 2. Einer Darlegung zusätzlicher konkreter betrieblicher Belastungen bedarf es in einem solchen Fall grundsätzlich nicht. 3. Ist die Arbeitnehmerin auf Dauer nicht mehr in der Lage, diejenigen Aufgaben zu erfüllen, für die sie arbeitsvertraglich eingestellt worden ist, und hat damit das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis seinen Sinn verloren, kann eine Abwägung der beiderseitigen Interessen nur in eher seltenen Ausnahmefällen zu der Annahme führen, dass es der Arbeitgeberin gleichwohl zumutbar ist, an dem Arbeitsverhältnis festzuhalten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.10.2008 in Sachen

8 Ca 5346/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand