LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2009
9 Sa 676/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3034/07

Krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur negativen Gesundheitsprognose und zur betrieblichen Verursachung einer Erkrankung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 676/08

DRsp Nr. 2009/10738

Krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitnehmerin zur negativen Gesundheitsprognose und zur betrieblichen Verursachung einer Erkrankung

1. Zur Prüfung der negativen Zukunftsprognose aufgrund in der Vergangenheit angefallener Fehlzeiten ist nicht auf einen "starren" Zeitraum der letzten drei Jahre abzustellen. 2. Ausreichend für eine Indizwirkung sind hinreichend prognosefähige Fehlzeitenräume, welche die letzten drei Jahre umfassen können, aber nicht müssen; zur Rechtfertigung einer negativen Gesundheitsprognose kann sowohl ein kürzerer Zeitraum als auch bei einzelnen Fehlzeiten ein längerer Zeitraum ausreichen. 3. Bei einer negativen Indizwirkung hat die Arbeitnehmerin gemäß § 138 Abs. 2 ZPO darzutun, weshalb mit einer baldigen Genesung zu rechnen ist, wobei sie dieser prozessualen Mitwirkungspflicht schon dann genügt, wenn sie die Behauptungen der Arbeitgeberin nicht nur bestreitet sondern ihrerseits vorträgt, dass die sie behandelnden Ärzte die gesundheitliche Entwicklung positiv beurteilt haben, und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbindet.