LAG Köln - Urteil vom 15.10.2009
7 Sa 581/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1844/07

Krankheitsbedingte Kündigung bei ungewöhnlicher Häufung von Kurzerkrankungen in ausreichend lang bemessenem Referenzzeitraum; unerheblicher Einwand fehlender Personalreserve; Interessenabwägung bei Fettleibigkeit

LAG Köln, Urteil vom 15.10.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 581/09

DRsp Nr. 2010/16498

Krankheitsbedingte Kündigung bei ungewöhnlicher Häufung von Kurzerkrankungen in ausreichend lang bemessenem Referenzzeitraum; unerheblicher Einwand fehlender Personalreserve; Interessenabwägung bei Fettleibigkeit

1. Eine negative Gesundheitsprognose kann bei der krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen auch auf solche Kurzerkrankungen gestützt werden, die zwar je für sich betrachtet als "ausgeheilt" angesehen werden können, in einem ausreichend lang bemessenen Referenzzeitraum aber in ungewöhnlicher Häufung und Varianz immer wieder aufgetreten sind. 2. Je länger der für die Gesundheitsprognose herangezogene Referenzzeitraum ist, desto aussagekräftiger erscheint er.