Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen. Der Kläger, welcher auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 28.05.1997 (Bl. 3-4 d. A.) bei der Beklagten seit 28.05.1997 in der Spedition der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt ist, ist im Zeitpunkt des Zugangs der ordentlichen Kündigung vom 13.07.2006 52 Jahre alt und dem jüngsten seiner vier Kinder neben seiner Frau unterhaltsverpflichtet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 126-129 d. A.) Bezug genommen.
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