Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.05.2009 teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten unter dem 10.02.2009 ausgesprochene Kündigung nicht fristlos aufgelöst wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits verbleibt es hinsichtlich der I. Instanz bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer fristgerechten und einer nachfolgenden fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte wegen einer Alkoholerkrankung des Klägers.
Der Kläger ist am 03.08.1965 geboren, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet.
Seit dem 01.09.1982 ist er bei der Beklagten, einer großen Motorenfabrik, als Maschinenbediener beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 3.300,-- EUR.
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