Krankheitsbedingte Kündigung außerhalb des gesetzlichen Kündigungsschutzes
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 74/09
DRsp Nr. 2009/14502
Krankheitsbedingte Kündigung außerhalb des gesetzlichen Kündigungsschutzes
1. Eine Kündigung verstößt dann gegen § 242BGB und ist nichtig, wenn sie aus Gründen, die von § 1KSchG nicht erfasst sind, Treu und Glauben verletzt; das gilt auch für eine Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 1 Abs. 1KSchG das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, weil sonst für diese Fälle über § 242BGB der kraft Gesetzes ausgeschlossene Kündigungsschutz doch gewährt werden würde.2. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit ergibt, liegt beim Arbeitnehmer.3. Der Vorwurf willkürlicher, sachfremder oder diskriminierender Ausübung des Kündigungsrechts scheidet dagegen aus, wenn ein irgendwie einleuchtender Grund für die Rechtsausübung vorliegt; welche Anforderungen sich aus Treu und Glauben im Einzelnen ergeben, lässt sich dabei nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles entscheiden.4. Allein der Umstand, dass die Kündigung im Zusammenhang mit der Behauptung eines Arbeitsunfalles ausgesprochen wurde, macht die Kündigung weder treuwidrig noch willkürlich; auch ist eine Kündigung aus Anlass von Arbeitsunfähigkeit nicht per se treuwidrig.
Tenor:
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