LAG Berlin - Urteil vom 28.08.2001
10 Sa 1166/01
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 574
DB 2001, 2505
MDR 2002, 281
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 1211/01

Krankheitsbedingte Kündigung

LAG Berlin, Urteil vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 10 Sa 1166/01

DRsp Nr. 2002/15259

Krankheitsbedingte Kündigung

»Hat ein Arbeitnehmer - wie hier beginnend mit dem 20igsten Lebensjahr - seine Berufszeit ausschließlich bei demselben Arbeitgeber verbracht, so ist dies im Rahmen der bei einer krankheitsbedingten Kündigung vorzunehmenden Interessenabwägung in einer Weise zu berücksichtigen, dass dem Arbeitgeber im fortgeschrittenen Lebensalter des Arbeitnehmers eine höhere Belastung mit Fehltagen und hieraus entstehenden Kosten zuzumuten ist.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 25.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 43 Ca 1211/01
Fundstellen
AuA 2001, 574
DB 2001, 2505
MDR 2002, 281