Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. August 2012 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.
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