LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.03.2013
2 Sa 1238/12
Normen:
KSchG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 359/12

Krankheitsbedingte Kündigung- dreistufiger Prüfungsaufbau - negative Prognose erforderlich - erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen - Interessenabwägung vornehmen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.03.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 1238/12

DRsp Nr. 2013/18594

Krankheitsbedingte Kündigung- dreistufiger Prüfungsaufbau - negative Prognose erforderlich - erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen - Interessenabwägung vornehmen

Die krankheitsbedingte Kündigung ist sozial gerechtfertigt. Die Überprüfung der Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung hat anhand eines dreistufigen Prüfungsaufbaus zu erfolgen. Danach ist zunächst eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen Gesundheitszustands erforderlich. Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers müssen weiter zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. In der dritten Stufe -der Interessenabwägung - ist dann zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen eine billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers nach sich ziehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 2. August 2012 - 9 Ca 359/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.