Der Kläger war bei der Beklagten seit 16. September 1991 zunächst im Versand und sodann ab 2. August 1993 im Stahlbau beschäftigt. In § 1 des zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrages vom 23. Juli 1993 heißt es, der Kläger sei nach näherer Anweisung verpflichtet, alle verkehrsüblichen Arbeiten im Stahlbau zu leisten; in dringenden Fällen könne auch eine Beschäftigung mit anderen Arbeiten bzw. Versetzung in eine andere Abteilung erfolgen.
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