ArbG Oldenburg, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 103/95
LAG Niedersachsen, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2831/98
Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; tarifliche Unkündbarkeit; verlängerte Gehaltsfortzahlung für 26 Wochen; betriebliche Belastungen: fehlende Einplanbarkeit einer Röntgenassistentin im Krankenhaus; Personalratsbeteiligung (§ 28 Abs. 2 Satz 2; § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Nds.PersVG); rückwirkende Rechtsprechungsänderung; Vertrauensschutz; Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten
BAG, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 616/99
DRsp Nr. 2002/14355
Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; tarifliche Unkündbarkeit; verlängerte Gehaltsfortzahlung für 26 Wochen; betriebliche Belastungen: fehlende Einplanbarkeit einer Röntgenassistentin im Krankenhaus; Personalratsbeteiligung (§ 28 Abs. 2 Satz 2; § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Nds.PersVG); rückwirkende Rechtsprechungsänderung; Vertrauensschutz; Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten
»Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 2. März 1994 vertritt der Vorsitzende den Personalrat in Gruppenangelegenheiten auch dann gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Mitglied, wenn er selbst der betreffenden Gruppe angehört.«Orientierungssätze:1. Ist eine ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer in eng begrenzten Ausnahmefällen unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1BGB sein; dann ist dem Arbeitnehmer regelmäßig eine Auslauffrist zu gewähren, die in ihrer Länge der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht.2. Die Betriebs- bzw. Personalratsanhörung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muss wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen.
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