BAG - Urteil vom 18.01.2001
2 AZR 616/99
Normen:
BAT § 53 Abs. 3 § 54 § 55 Abs. 1, 2 § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 a ; Nds.PersVG § 65 Abs. 2 Nr. 9 § 68 § 75 Abs. 1 Nr. 5 § 76 ; SchwbG § 21 Abs. 3 ; BGB § 242 ; NdsPersVG vom 2. März 1994 § 28 Abs. 2 Satz 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1854
DB 2002, 100
NZA 2002, 455
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 05.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 103/95
LAG Niedersachsen, vom 24.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 2831/98

Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; tarifliche Unkündbarkeit; verlängerte Gehaltsfortzahlung für 26 Wochen; betriebliche Belastungen: fehlende Einplanbarkeit einer Röntgenassistentin im Krankenhaus; Personalratsbeteiligung (§ 28 Abs. 2 Satz 2; § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Nds.PersVG); rückwirkende Rechtsprechungsänderung; Vertrauensschutz; Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten

BAG, Urteil vom 18.01.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 616/99

DRsp Nr. 2002/14355

Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; tarifliche Unkündbarkeit; verlängerte Gehaltsfortzahlung für 26 Wochen; betriebliche Belastungen: fehlende Einplanbarkeit einer Röntgenassistentin im Krankenhaus; Personalratsbeteiligung (§ 28 Abs. 2 Satz 2; § 65 Abs. 2 Nr. 9, § 68 Nds.PersVG); rückwirkende Rechtsprechungsänderung; Vertrauensschutz; Personalvertretung; Gruppenangelegenheiten

»Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 2. März 1994 vertritt der Vorsitzende den Personalrat in Gruppenangelegenheiten auch dann gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Mitglied, wenn er selbst der betreffenden Gruppe angehört.« Orientierungssätze: 1. Ist eine ordentliche Kündigung tariflich ausgeschlossen, kann eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer in eng begrenzten Ausnahmefällen unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB sein; dann ist dem Arbeitnehmer regelmäßig eine Auslauffrist zu gewähren, die in ihrer Länge der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. 2. Die Betriebs- bzw. Personalratsanhörung bei einer außerordentlichen Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist gegenüber einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer muss wie bei einer ordentlichen Kündigung erfolgen.