LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.03.2012
14 Sa 1377/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1161/11

Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; Prognoseentscheidung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2012 - Aktenzeichen 14 Sa 1377/11

DRsp Nr. 2012/8643

Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung; Prognoseentscheidung

Bei einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer sind bei einer krankheitsbedingten Kündigung in allen Prüfungsstufen deutlich erhöhte Anforderungen zu stellen. Fehlzeiten von 57 und 38 Arbeitstagen können eine negative Prognose nicht rechtfertigen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.2011 - 8 Ca 1161/11 - wird das Urteil abgeändert.

a) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist vom 22.02.2011 zum 30.09.2011 nicht beendet wurde.

b) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 60 %, die Klägerin zu 40 %.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung.

Auf den Tatbestand der Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.2011 wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Vortrages und der gestellten Anträge Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass nach dem Urteil der ersten Instanz am 20.01.2012 ein Rentenbescheid wegen einer Rente aufgrund voller Erwerbsminderung, befristet für die Zeit vom 01.05.2012 bis zum 31.10.2013 (insoweit wird Bezug genommen auf den Rentenbescheid Bl. 417 d.A.) ergangen ist.