Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 05.02.2009 - 4 Ca 1437/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger ist seit dem 06.02.1998 bei der Beklagten als Karosseriebauer zu einem Bruttolohn von zuletzt monatlich 3.158,66 € beschäftigt. Er hat einen Grad der Behinderung von 40 und ist laut Bescheid der Agentur für Arbeit Essen vom 07.05.2007 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
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