I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.03.2015 - 33 Ca 16665/15 - teilweise abgeändert:
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin
287,86 EUR brutto (zweihundertsiebenundachtzig, 86/100)
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 aus 162,05 EUR und aus 125,81 EUR seit dem 01.11.2014 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land auch über den 30.09.2014 hinaus verpflichtet ist, an die Klägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 22 Abs. 2, 3 TV-L Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2, 3 TV-L in Verbindung mit § 13 Abs. 1, 2 TVÜ-L in der jeweils für das Land Berlin geltenden Fassung zu zahlen.
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