Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2011 - 21 Ca 2622/11 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um einen Krankengeldzuschuss.
Die beklagte Körperschaft des öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss der Krankenversicherungen in Hessen. Die am A geborene Klägerin war vom 1. Juli 1998 bis zum 31. März 2011 bei der Beklagten als Arztsekretärin, zuletzt im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Auf das Altersteilzeitverhältnis fand aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Manteltarifvertrag für Beschäftigte der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen (im Folgenden: MDK-T) Anwendung. § 22 MDK-T lautet auszugsweise:
"Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit
(1) Den Beschäftigten werden im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit (...) die Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen weitergezahlt, bei einer Beschäftigungszeit zu Beginn des auslösenden Ereignisses
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