LAG Hamm - Beschluss vom 27.09.2012
6 Ta 357/12
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2013, 134
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1545/09

Kostenverteilung; Entsprechende Anwendung des § 12a ArbGG auf Kostenentscheidungen im dritten Rechtszug

LAG Hamm, Beschluss vom 27.09.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 357/12

DRsp Nr. 2013/2468

Kostenverteilung; Entsprechende Anwendung des § 12a ArbGG auf Kostenentscheidungen im dritten Rechtszug

§ 12a Abs. 2 ArbGG ist entsprechend anzuwenden, wenn in vergleichbarer Vertretungssituation im Urteilsverfahren des dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig geteilt werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 12.07.2012 - 1 Ca 1545/09 - aufgehoben.

Das Festsetzungsverfahren wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Die Rechtspflegerin wird bei der Entscheidung über den Antrag der Beklagten vom 25.04.2012 entsprechend § 12a Abs. 2 S. 1 ArbGG den Kläger hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so stellen, als wenn er durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 474,65 €.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 2; ZPO § 92 Abs. 1;

Gründe

I.