LAG München - Beschluss vom 17.01.1994
1 Sa 780/93
Normen:
ZPO § 98 Satz 2 ;
Fundstellen:
MDR 1994, 737
NZA 1994, 960
Vorinstanzen:
ArbG München,

Kostenverteilung: außergerichtlicher Vergleich - Berufungsrücknahme

LAG München, Beschluss vom 17.01.1994 - Aktenzeichen 1 Sa 780/93

DRsp Nr. 2002/15106

Kostenverteilung: außergerichtlicher Vergleich - Berufungsrücknahme

1. Im Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen beendet der dem Gericht mitgeteilte außergerichtliche Vergleich den Rechtsstreit. Es ist nicht erforderlich, die Klage oder die Berufung zurückzunehmen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären. 2. Wer bei Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, richtet sich allein nach dem Willen der vergleichsschließenden Parteien.