LAG Hamm - Beschluss vom 26.04.2013
13 TaBV 15/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 39/12

Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin - Seminar für Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter - Schulung BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam

LAG Hamm, Beschluss vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 13 TaBV 15/13

DRsp Nr. 2013/17443

Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin – Seminar für Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter - Schulung "BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam"

Keine Kostenübernahmepflicht der Arbeitgeberin von Schulungskosten für Betriebsratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter an der über 2,5 Tage ausgerichteten Schulung "BRV und Stellvertreter - das professionelle Leitungsteam".

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2012 - 7 BV 39/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 S. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters die Kosten zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin mit ca. 1.300 Arbeitnehmern, davon ca. 90 % geringfügig Beschäftigte, erbringt Logistikleistungen für den Zeitungsverlag der "N1". Vorsitzender des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist der Beteiligte zu 2.. In der Vergangenheit hatte dieser mit seiner damaligen Stellvertreterin erhebliche Konflikte, was u. a. dazu führte, dass der Beteiligte zu 3. Mitte des Jahres 2011 vom 15köpfigen Gremium zum neuen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde.

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