Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 08.11.2012 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, für die Schulungsteilnahme des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters die Kosten zu übernehmen.
Die Arbeitgeberin mit ca. 1.300 Arbeitnehmern, davon ca. 90 % geringfügig Beschäftigte, erbringt Logistikleistungen für den Zeitungsverlag der "N1". Vorsitzender des im Betrieb bestehenden Betriebsrates ist der Beteiligte zu 2.. In der Vergangenheit hatte dieser mit seiner damaligen Stellvertreterin erhebliche Konflikte, was u. a. dazu führte, dass der Beteiligte zu 3. Mitte des Jahres 2011 vom 15köpfigen Gremium zum neuen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt wurde.
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