OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 18.02.2016
3 LB 17/15
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 3; SGB IX § 102 Abs. 4; SchwbAV § 17 Abs. 1; SchwbAV § 18 Abs. 2 Nr. 1; SchwbAV § 21 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 A 295/14

Kostenübernahmebegehren eines Blinden bzgl. laufender Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben; Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen; Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.02.2016 - Aktenzeichen 3 LB 17/15

DRsp Nr. 2016/6421

Kostenübernahmebegehren eines Blinden bzgl. laufender Leistungen für eine Arbeitsassistenz zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben; Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen; Sicherung und Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt

Ein bereits auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt integrierter schwerbehinderter Mensch hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe für eine zweite Tätigkeit.

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11.6.2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 113 Abs. 5; SGB IX § 33 Abs. 8 Nr. 3; SGB IX § 102 Abs. 4; SchwbAV § 17 Abs. 1; SchwbAV § 18 Abs. 2 Nr. 1; SchwbAV § 21 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand