Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 21.01.2020 aufgehoben.
Die Kosten des gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens des Dr. K. vom 01.12.2017 und die damit verbundenen Auslagen des Klägers werden auf die Staatskasse übernommen.
Die Staatskasse erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren.
Die nach § 172 SGG statthafte sowie nach § 173 Satz 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Das Sozialgericht Mannheim hat es durch Beschluss vom 21.01.2020 zu Unrecht abgelehnt, die Kosten des nach § 109 SGG von Dr. K. unter dem 01.12.2017 erstatteten Gutachtens und die damit verbundenen Auslagen des Klägers auf die Staatskasse zu übernehmen.
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