LAG Berlin-Brandenburg - Teilbeschluss vom 03.05.2013
10 TaBV 88/13 I
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 57 BV 12947/12

Kostenübernahme für Grundschulung eines Betriebsratsmitglieds

LAG Berlin-Brandenburg, Teilbeschluss vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 10 TaBV 88/13 I

DRsp Nr. 2013/24673

Kostenübernahme für Grundschulung eines Betriebsratsmitglieds

Seminare für Betriebsräte, die weder der Spezialisierung noch der Vertiefung vorhandenen Wissens dienen, sind Grundschulungen, für deren Notwendigkeit keine besondere Erforderlichkeit gegeben sein muss.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2012 - 57 BV 12947/12 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich nicht auf die ggf. in Abzug zu bringenden Verpflegungskosten in Höhe von 22,20 EUR netto sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 1,55 EUR bezieht.

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 6;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, den in ihrem Betrieb gebildet Betriebsrat von den Kosten eines Seminars des A. und L. Landesarbeitsgemeinschaft für politische Bildung Berlin e.V. mit dem Titel "Arbeitsrecht III" in Höhe von 655,-- EUR zuzüglich 93,62 EUR Verpflegungskosten incl. MwSt. freizustellen.