BAG - Beschluss vom 08.07.2016
7 ABR 39/14
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 9/13
ArbG Stendal, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/13

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungsmaßnahmen der SchwerbehindertenvertretungErforderlichkeit von SchulungsmaßnahmenBeurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahl von Schulungsmaßnahmen

BAG, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 7 ABR 39/14

DRsp Nr. 2016/16409

Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für Schulungsmaßnahmen der Schwerbehindertenvertretung Erforderlichkeit von Schulungsmaßnahmen Beurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahl von Schulungsmaßnahmen

1. Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entstanden sind. Um eine Schulung i.S.v. § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX handelt es sich, wenn die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson. Es gelten dieselben Grundsätze wie bei Betriebsratsmitgliedern (§ 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG).