LAG Hamm - Beschluss vom 29.11.2000
16 Sa 22/00
Normen:
BGB § 779 ; GKG (1975) § 57 Satz 1 ; GKG (2004) § 30 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 98 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 17.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 814/99

Kostentragungspflicht bei unterbliebener Kostenentscheidung

LAG Hamm, Beschluss vom 29.11.2000 - Aktenzeichen 16 Sa 22/00

DRsp Nr. 2004/15915

Kostentragungspflicht bei unterbliebener Kostenentscheidung

»Ist in einem gerichtlichen Vergleich im Berufungsverfahren eine Kostenregelung nicht getroffen worden, so richtet sich die Kostentragungspflicht auch hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 98 ZPO. Für eine gerichtliche Entscheidung, die diese Kostenfolge ausspricht, besteht in einem solchen Fall kein Raum. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 57 Satz 1 GKG. Diese Vorschrift betrifft die Kostentragungspflicht gegenüber der Staatskasse, nicht aber gegenüber dem Prozeßgegner.«

Normenkette:

BGB § 779 ; GKG (1975) § 57 Satz 1 ; GKG (2004) § 30 Satz 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostModRG) ; ZPO § 98 ;

Gründe:

I.