LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.08.2020
16 TaBVGa 92/20
Normen:
BetrVG § 40; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 117 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BVGa 298/20

Kostentragung für die Sachkosten der Arbeit der SchwerbehindertenvertretungKeine Kostentragung für Sachverständige und Berater der Schwerbehindertenvertretung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 16 TaBVGa 92/20

DRsp Nr. 2022/13909

Kostentragung für die Sachkosten der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung Keine Kostentragung für Sachverständige und Berater der Schwerbehindertenvertretung

Kosten für Berater und Sachverständige der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit einer freiwillig vom Arbeitgeber zu Verhandlungen mit dem Betriebsrat hinzugezogenen Schwerbehindertenvertretung sind nicht erstattungsfähig.

1. Der Arbeitgeber hat die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. Dies kann auch die Kosten für eine Bürokraft umfassen. 2. Im Gegensatz zum BetrVG enthält das SGB IX keine Normen, die dem Gremium die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder Beraters gestatten. § 179 Abs. 8 SGB IX entspricht lediglich der Regelung des § 40 BetrVG. Eine § 80 Abs. 3, § 111 Abs. 1 S. 2 BetrVG vergleichbare Regelung fehlt jedoch im SGB IX. Daraus, dass dem SGB IX diese vergleichbaren Regelungen fehlen, folgt, dass der Gesetzgeber die Heranziehung von Sachverständigen/ Beratern für die Schwerbehindertenvertretung gerade nicht zulassen wollte.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2020 – 13 BVGa 298/20 – wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 40; BetrVG § 80 Abs. 3; BetrVG § 111 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 117 Abs. 2;

Gründe

I.