LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.05.2013
10 Sa 1293/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; VTV Bau § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 65 Ca 60536/11

Kostentragung durch obsiegende Partei im Berufungsverfahren; Ausschluss der Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei baugewerblicher Tätigkeit

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 1293/12

DRsp Nr. 2013/16071

Kostentragung durch obsiegende Partei im Berufungsverfahren; Ausschluss der Sozialkassenpflicht im Baugewerbe bei baugewerblicher Tätigkeit

Wer einen Rechtsstreit in der zweiten Instanz nach verlorener erster Instanz nur deshalb gewinnt, weil er Tatsachen vorträgt, die er auch schon in erster Instanz hätte vortragen können, hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10. Mai 2012 - 65 Ca 60536/11 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 44.700,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; VTV Bau § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um Mindestbeiträge nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für die Zeit von Januar 2008 bis Dezember 2009.

In einer Neuanmeldung bei der Soka-Bau (Bl. 27-28 d.A.) hatte der Beklagte, der bereits zuvor als Fa. UBL firmierte, für eine UBL-U. GmbH am 9. Dezember 2009 angegeben, dass diese Straßenbauarbeiten erledige.