I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass ihm als Prozessbevollmächtigten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt wurden.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte des Ausgangsverfahrens Zahlungsklage erhoben. Die Beklagte wurde vom Beschwerdeführer vertreten. Unter dem 2. Dezember 2004 wurde das klagestattgebende Urteil zu Händen des Beschwerdeführers zugestellt.
Der Beschwerdeführer schickte dieses Urteil seiner Mandantin weiter und kündigte an, rechtzeitig gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen, sofern keine anderweitige Mitteilung erfolge, da die tragenden Gründe der Entscheidung für unrichtig gehalten würden. Als er darauf nichts hörte, legte er Berufung ein und informierte die Beklagte.
Daraufhin meldete sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten am 25. Januar 2005 und teilte mit, dass über das Vermögen seiner Gesellschaft bereits durch Beschluss vom 5. Oktober 2004 das Insolvenzverfahrens eröffnet worden sei. Dies teilte der Beschwerdeführer dem Berufungsgericht mit und nahm vorsorglich die Berufung wieder zurück.
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