LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 18.03.2022
10 Sa 1287/21
Normen:
ZPO §§ 91 ff.;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 26.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1105/20

Kostentragung bei Rücknahme der Berufung auch für AnschlussberufungÜbernahme der Kosten bei Fortführung einer unzulässigen Berufung als Anschlussberufung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.03.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 1287/21

DRsp Nr. 2022/9136

Kostentragung bei Rücknahme der Berufung auch für Anschlussberufung Übernahme der Kosten bei Fortführung einer unzulässigen Berufung als Anschlussberufung

Wird eine Berufung zurückgenommen, hat der Berufungsführer in der Regel auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen.

1. Der Beklagten und Berufungsklägerin werden nach der Rücknahme der Berufung die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung. Gleichzeitig wird die Berufungsklägerin dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO §§ 91 ff.;

Gründe:

Nach Rücknahme der Berufung waren die sich hieraus ergebenden Folgen gemäß § 516 Abs. 3 ZPO von Amts wegen durch Beschluss auszusprechen.