1. Der Beklagten und Berufungsklägerin werden nach der Rücknahme der Berufung die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten auferlegt. Dazu gehören auch die Kosten der Anschlussberufung. Gleichzeitig wird die Berufungsklägerin dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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