1. Der Beklagte war - auf der Grundlage eines am 19.02.2001 geschlossenen "Mitarbeitervertrages" und eines unter dem 21.02.2002 geschlossenen "A- Consultant-Vertrages" - seit dem 01.10.2001 für die Klägerin tätig. Beide Verträge bezeichnen den Beklagten - "Mitarbeiter" bzw. "Consultant" - als selbständigen Gewerbetreibenden i.S.d. §§
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