LAG Köln - Beschluss vom 28.07.2010
12 Ta 183/10
Normen:
ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4746/07

Kostenlast bei Verweisung an das Arbeitsgericht aus anderem Rechtsweg

LAG Köln, Beschluss vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 12 Ta 183/10

DRsp Nr. 2010/16860

Kostenlast bei Verweisung an das Arbeitsgericht aus anderem Rechtsweg

Wird ein Rechtsstreit von einem Gericht eines anderen Rechtsweges an das Arbeitsgericht verwiesen, hat der Kläger die bei dem Gericht des anderen Rechtsweges entstandenen Kosten in vollem Umfange zu tragen. Die Erstattung ist nicht auf "MehrkostenâÇo beschränkt (Anschluss an BAG, Beschluss vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04).

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.04.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 12a Abs. 1 S. 1; ArbGG § 12a Abs. 1 S. 3; ArbGG § 46 Abs. 2 S. 1; ZPO § 91;

Gründe