Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist erledigt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
I. Durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO vom 25.11.2010 hat sich der Beklagte unter anderem verpflichtet, der Klägerin einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Nach Erfüllung der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13.01.2011 wegen dieser Verpflichtung im Vergleich einen Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gestellt. Diesem hat das Gericht durch Beschluss vom 02.02.2011 entsprochen.
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