Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Februar 2011 - 8 Ca 7005/09 - abgeändert. Der Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 1. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
I. Am 20. September 2010 legten die Beklagten nach erstinstanzlichem Prozessverlust beim erkennenden Gericht Berufung ein (14 Sa 1446/10). Am 14. Oktober 2010 baten die Beklagtenvertreter um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 18. November 2010, weil noch Überlegungen zu einer vergleichsweisen Lösung angestellt wurden.
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