LAG München - Beschluss vom 30.10.2012
6 TaBV 39/12
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 1; BetrVG § 75; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 14
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 249/11

Kostenfreistellung für Schulung eines Betriebsratsmitglieds zu Fragen der Schikanierung am Arbeitsplatz

LAG München, Beschluss vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 39/12

DRsp Nr. 2013/1237

Kostenfreistellung für Schulung eines Betriebsratsmitglieds zu Fragen der Schikanierung am Arbeitsplatz

1. Der Betriebsrat überschreitet sein Ermessen, ein Betriebsratsmitglied zu einer Spezialschulung zum Thema Mobbing zu entsenden dann nicht, wenn er aktuelle betriebliche Konflikte vortragen kann, auch wenn sich diese noch nicht in einem Mobbing manifestiert haben oder, wenn er auf Grund der bestehenden Konflikte eine Befassung mit diesem Thema (Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Thema Mobbing) beabsichtigt. Dem Betriebsrat ist es möglich, auch präventiv tätig zu werden, d.h. er muss nicht den Eintritt von Mobbingsituationen im Betrieb abwarten, ehe er eines seiner Mitglieder schulen darf. 2. Der Schulungsteilnahme steht es nicht entgegen, dass etwa 8 Jahre vorher der Betriebsratsvorsitzende bereits eine Schulung zu diesem Thema besucht hatte. Der Betriebsrat kann die Schulung eines weiteren Betriebsratsmitglieds für Vertretungsfälle ins Auge fassen, insbesondere wenn der Betriebsratsvorsitzende auf Grund seiner Ämter häufig nicht im Betrieb anwesend ist.