Der Kläger persönlich als Beschwerdeführer wendet gegen die Kostenfestsetzung ein, er habe mit dem ihm betreuenden Rechtsanwalt R zu Beginn des Mandatsverhältnisses vereinbart, dass dieser für ihn für die Durchführung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens PKH beantragen solle. Der Vorwurf geht dahin, dass der Anwalt den PKH-Antrag pflichtwidrig nicht gestellt habe, obwohl er sinngemäß geäußert haben soll, die Bewilligung von PKH sei in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kein Problem.
Die vom Kläger erhobene Einwendung ist nicht gebührenrechtlicher Art.
Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG darf eine Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG demnach nicht erfolgen.
Zwar bestreitet der Beschwerdegegner die vom Kläger behauptete Vereinbarung. Das vereinfachte Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG ist jedoch nicht der Ort, den Streit über das Bestehen einer solchen Vereinbarung zu entscheiden.
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