I.
Die Parteien haben am 16. Dezember 1997 vor dem Landesarbeitsgericht Nürnberg einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziffer 4 ausgeführt ist, dass die Kosten und Auslagen der Parteien in beiden Instanzen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4 zu tragen hat.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 13.12.1997 meldeten die Beklagtenvertreter (auch) "die notwendigen Auslagen des Beklagten in erster Instanz" zunächst mit insgesamt DM 2.233,84 an.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|