A.
Der Beklagte ist aufgrund der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet. Dem Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin hat der Rechtspfleger überwiegend nicht entsprochen, weil die eigene Rechtsschutzversicherung zwischenzeitlich die Anwaltsgebühren an ihre Prozessbevollmächtigten überwiesen hatte. Diese Zahlung habe das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen lassen.
B.
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