LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.10.2012
13 Ta 303/12
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1781/11

Kostenfestsetzung; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.10.2012 - Aktenzeichen 13 Ta 303/12

DRsp Nr. 2013/258

Kostenfestsetzung; Mutwilligkeit; Prozesskostenhilfe

Die Erhebung einer neuen Klage anstatt einer kostengünstigeren Erweiterung einer bereits anhängigen Klage ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine bemittelte Partei keinen begründeten Anlass gehabt hätte, ein gesondertes Verfahren anzustrengen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigeren Rechtsverfolgung vorliegt, kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 55 Abs. 1 RVG geprüft werden. (So auch schon Kammerbeschlüsse vom 02. November 2011 - 13 Ta 369/11 - und vom 14. November 2011 - 13 Ta 372/11.)

Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 2011 - 11 Ca 1781/11 - abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2011 aufgehoben. Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge des Klägervertreters vom 26. Mai 2011 (11 Ca 1781/11 und 11 Ca 2146/11) unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1; RVG § 48 Abs. 1; RVG § 55 Abs. 1;

Gründe: