Kostenfestsetzung: Gesonderte Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.1993 - Aktenzeichen 7 Ta 371/92
DRsp Nr. 2002/8814
Kostenfestsetzung: Gesonderte Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten
Zwangsvollstreckungskosten können - von dem Rechtspfleger des Prozessgerichts - gesondert festgesetzt werden. Antragsberechtigt ist allein der Gläubiger. Für eine Rechtsschutzversicherung besteht auch nach Abtretung des Erstattungsanspruchs durch die Partei kein Antragsrecht.