LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 24.03.2011
3 Ta 37/11
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; ZPO § 104; RVG -VV Nr. 3506; RVG -VV Nr. 3507;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 782/09

Kostenfestsetzung für Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensgebühr bei Einreichung der Erwiderungsschrift in Unkenntnis des Zurückweisungsbeschlusses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 37/11

DRsp Nr. 2011/10673

Kostenfestsetzung für Verfahren über Nichtzulassungsbeschwerde; Verfahrensgebühr bei Einreichung der Erwiderungsschrift in Unkenntnis des Zurückweisungsbeschlusses

1.Zu den Kosten, die der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unterlegene Kläger der Beklagten zu erstatten hat, gehört insbesondere die Verfahrensgebühr, die sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verdient haben (RVG VV Nr. 3506). 2. Die Prozessvollmacht ermächtigte die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zur Führung "des ganzen Prozesses" in allen Instanzen; die Vollmacht endete nicht mit der Beendigung des Berufungsverfahrens.