LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.02.2010
13 Ta 664/09
Normen:
ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; RVG -VV Nr 7008;
Vorinstanzen:
ArbG Wetzlar, vom 18.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 395/08

Kostenfestsetzung für geltendgemachte Umsatzsteuer; Würdigung der Angaben eines Freiberuflers zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Tätigkeit in eigener Sache

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.02.2010 - Aktenzeichen 13 Ta 664/09

DRsp Nr. 2010/6299

Kostenfestsetzung für geltendgemachte Umsatzsteuer; Würdigung der Angaben eines Freiberuflers zur Vorsteuerabzugsberechtigung bei Tätigkeit in eigener Sache

Bis zur Grenze "des greifbaren Unsinns" ist die Erklärung eines Antragstellers im Kostenfestsetzungsverfahren zu akzeptieren, er könne die fraglichen Beträge nicht als Vorsteuer abziehen. Ansonsten kann die Richtigkeit dieser Erklärung nur durch einen vom Antragsgegner zu erbringenden Beweis entkräftet werden. Tätigkeiten von Freiberufler in eigener Sache unterfallen als sogenannte Innengeschäfte nicht der Umsatzsteuer.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 18. August 2009 - 1 Ca 395/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 2 S. 3; RVG -VV Nr 7008;

Gründe:

I.