LAG Köln - Beschluss vom 22.07.2010
5 Ta 217/10
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 101 Abs. 1 S. 1; ZPO § 103; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 26.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 9214/07

Kostenfestsetzung bei Streitverkündung

LAG Köln, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen 5 Ta 217/10

DRsp Nr. 2010/16859

Kostenfestsetzung bei Streitverkündung

Eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Streitverkündeten kommt nur in Betracht, wenn im Urteilstenor eine entsprechende Kostengrundentscheidung ausgesprochen worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 26.04.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 101 Abs. 1 S. 1; ZPO § 103; ZPO § 321 Abs. 1; ZPO § 321 Abs. 2;

Gründe

I. Der Streitverkündete war ursprünglich mit dem weiteren Streitverkündeten in einer Anwaltssozietät verbunden. Diese Anwaltssozietät hat der Kläger mit einer Entfristungs- und Zahlungsklage beauftragt. Der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte versäumte es, die entsprechende Klage zu unterzeichnen. Die Klage blieb erfolglos.

In dem nachfolgenden Zahlungsprozess beauftragte der Kläger einen anderen Prozessbevollmächtigten und verkündete mit Schriftsatz vom 14.12.2007 (Bl. 64 d. A.) den Streitverkündeten den Streit mit der Aufforderung, auf Seiten des Klägers im neuerlichen Rechtsstreit beizutreten.

Mit Schreiben vom 21.01.2008 (Bl. 127 d. A.) wurde mitgeteilt, dass die Anwaltssozietät aufgelöst worden sei.