1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 15.04.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen/AK Görlitz vom 28.03.2011 - wird kostenpflichtig
z u r ü c k g e w i e s e n .
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.242,90 €.
I. Im vorliegenden Rechtsstreit, dem die Streithelferin durch Schriftsatz vom 18.07.2009 (Bl. 96 ff. d. A.) beitrat, hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung des Bestehens eines zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnisses, eines Anspruchs auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe des TVöD sowie auf Zahlung bestimmter Differenzlohnansprüche gerichtete Klage durch Urteil vom 07.01.2010 (Bl. 246 bis 270 d. A.) abgewiesen.
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