LAG Chemnitz - Beschluss vom 10.08.2011
4 Ta 177/11
Normen:
ZPO § 91; ZPO § 101 Abs. 1 S. 1; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 321;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 28.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 7065/09

Kostenfestsetzung bei Nebenintervention

LAG Chemnitz, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 177/11

DRsp Nr. 2011/21651

Kostenfestsetzung bei Nebenintervention

Eine Kostenfestsetzung zugunsten eines Streitverkündeten kommt nur in Betracht, wenn im Urteilstenor eine entsprechende Kostengrundentscheidung ausgesprochen worden ist.

Leitsatz der Redaktion: Beim rechtsirrigen Übersehen einer Kostengrundentscheidung bezüglich der Nebenintervention ist für den Streitverkündeten der Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, eine Kostengrundentscheidung in seinem Sinne zu erlangen.

1. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin der Beklagten vom 15.04.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bautzen/AK Görlitz vom 28.03.2011 - wird kostenpflichtig

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3.242,90 €.

Normenkette:

ZPO § 91; ZPO § 101 Abs. 1 S. 1; ZPO § 103 Abs. 1; ZPO § 321;

Gründe:

I. Im vorliegenden Rechtsstreit, dem die Streithelferin durch Schriftsatz vom 18.07.2009 (Bl. 96 ff. d. A.) beitrat, hat das Arbeitsgericht die auf Feststellung des Bestehens eines zwischen den Parteien begründeten Arbeitsverhältnisses, eines Anspruchs auf Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe des TVöD sowie auf Zahlung bestimmter Differenzlohnansprüche gerichtete Klage durch Urteil vom 07.01.2010 (Bl. 246 bis 270 d. A.) abgewiesen.