LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.05.2011
9 TaBV 196/10
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 9/10

Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeberin für Klausurtagung des Betriebsrats bei drohender Handlungsunfähigkeit

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 196/10

DRsp Nr. 2012/1562

Kostenerstattungspflicht der Arbeitgeberin für Klausurtagung des Betriebsrats bei drohender Handlungsunfähigkeit

Ist der bisherige Betriebsratsvorsitzende zur Übernahme des Amtes und seiner Freistellung nicht mehr bereit und fehlt diese Bereitschaft trotz monatelanger Gespräche und zahlreicher Einzelgespräche auch bei den übrigen Betriebsratsmitgliedern, kann es in Anbetracht drohender Handlungsunfähigkeit des Betriebsrats sinnvoll sein, solange Sitzungen abzuhalten, bis sich eines der Betriebsratsmitglieder zur Amtsübernahme bereit erklärt; in einer solchen Ausnahmesituation überschreitet der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum mit der Wahl einer Klausurtagung unter Hinzuziehung einer Vermittlerin nicht.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 14. Oktober 2010 - 2 BV 9/10 - teilweise abgeändert.

Die Beteiligte zu 2) wird verurteilt, an die Betriebsratsmitglieder A, B, C, D, E, F, G, H, I, J, K und die Betriebsratssekretärin/Teamassistentin L Übernachtungskosten, Tagungspauschale und Frühstückskosten gemäß der Hotelrechnung des Hotels M vom 25. März 2010 in Höhe von jeweils 172,70 EUR (in Worten: Hundertzweiundsiebzig und 70/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 11. Mai 2010 zu zahlen;