Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2008 - 11 Ga 60/07 - nach teilweiser Abhilfe durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 19. Juni 2009 unter Zurückweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Aufgrund des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2007 sind von der Antragstellerin 1283,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2008 an die Antragsgegner zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 32%, die Antragsgegner zu 68% aus einem Beschwerdewert von 4062,05 €. Als Gerichtskosten hat die Antragstellerin 20 € zu zahlen.
I.
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